Über den Verein Weitwinkel e.V.

Der Verein Weitwinkel e.V. gründete sich am 27.11.2005 mit dem Ziel, Freiwilligkeit, Engagement und Bildung zu fördern. Menschen, die sich über ihr berufliches Arbeitsfeld hinaus im sozialen Bereich engagieren wollen, darunter im Bereich der Jugendhilfe berufserfahrene Diplom-Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, stellen sich mit der Vereinsgründung der Herausforderung, entsprechend des gesellschaftlichen Bedarfs und der gesetzlichen Regelungen eigene Ideen und Vorstellungen zur Umsetzung von Freiwilligendiensten zu verwirklichen.

Im Leitbild des Weitwinkel e.V. sind Freiwilligkeit, Engagement und Bildung zentrale Elemente.

Freiwilligkeit

Freiwilligkeit verstehen wir als selbst gewählte Entscheidung, sich einer Aufgabe zu widmen. Eine solche Entscheidung erfordert Bewusstsein über die damit eingegangene Verantwortung und bedeutet folglich auch Verpflichtung.

Engagement

Engagement heißt Handeln und Einstehen für eine Sache, eine Idee, eine Aufgabe. Unter Betrachtung des Vereinszieles bedeutet es im gesellschaftlichen Rahmen sozial aktiv zu sein und eigene Potentiale wie Zeit und Können über den persönlichen Nutzen hinaus einzusetzen. Im Freiwilligen Engagement geht es deshalb nicht nur um Teilnahme, sondern vielmehr um Beteiligung. Dabei betrachten wir die Freiwilligendienste als eine besondere Form bürgerschaftlichen bzw. ehrenamtlichen Engagement zur Beteiligung junger Menschen an gesellschaftlichen Aufgaben.

Bildung

Bildung im Rahmen eines Freiwilligendienstes versteht sich als unmittelbare Erfahrung eigenen Handelns, welches mit Unterstützung der fachlichen Begleitung bewusst gemacht wird und somit auf weiteres Schaffen und individuelle Einstellungen wirkt. Vorrangig soll den Teilnehmenden die Chance eröffnet werden, am gesellschaftlichen Leben mit all seinen Facetten Anteil zu nehmen, Sozialkompetenzen auszuprägen, Wissen zu erweitern, eigene Schwächen und Stärken zu erkennen sowie Team- und Gruppengefühl zu entwickeln.

Mitglied im Paritätischem Wohlfahrtsverband Sachsen e.V.

Als Mitgliedsorganisation des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Landesverband Sachsen e.V. steht Weitwinkel e.V. für eine demokratische, offene, vielfältige Gesellschaft, in der alle Menschen gleichwürdig teilhaben und Schutz erfahren – unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft, Alter, Religion, oder Weltanschauung, sexueller Identität, materieller Situation, Behinderung, Beeinträchtigungen, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit. Unser Verband wird getragen von der Idee der Parität, das heißt der Gleichwertigkeit aller in ihrem Ansehen und ihren Möglichkeiten. Wir sehen uns verpflichtet, allen Ideologien der Ungleichwertigkeit entschieden entgegen zu treten.

www.parisax.de
www.der-paritaetische.de

Der Vorstand des Weitwinkel e.V.

Vorsitzender

Mike Vogel (Energieingenieur)

Stellvertrender Vorsitzender

Andreas Kahnt (Schwimmmeister)

Schatzmeisterin

Heike Bartsch (Dipl.-Sozialpädagogin)

Satzung Weitwinkel e.V.

Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau eingetragen und trägt den Namen Weitwinkel e. V.
Er hat seinen Sitz in Zwickau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

1. Zweck
Der Verein Weitwinkel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Er fördert insbesondere das freiwillige Engagement Jugendlicher und Erwachsener und somit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

2. Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Vorbereitung, Organisation und Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres und anderer Freiwilligendienste
  • Unterstützung hilfebedürftiger und benachteiligter Menschen
  • Bildungsangebote für Jugendliche und Erwachsene
  • Sozialpädagogischer Arbeit

3. Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Angemessene Entschädigungen für pauschale Tätigkeiten sind zulässig. Für die Tätigkeit im Verein kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszweckes eigene Einrichtungen betreiben.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützt. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung abschließend die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist in Form von Geldzahlung zu leisten. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Vor Ausschluss muss das betroffene Mitglied angehört werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:

  • Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes alle 2 Jahre
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und Revisionsberichtes
  • Entlastung des Vorstands
  • Erlass oder Änderung der Beitragsordnung (Fälligkeit und Höhe)
  • Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/Revisoren
  • Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder

Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in den Einladung  ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Protokollführer unterschreibt das Protokoll der Mitgliederversammlung und ist somit für die Richtigkeit des Inhalts verantwortlich.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, hierbei sind die Gründe der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich anzugeben. In Eilfällen kann von der Ladungsfrist abgesehen werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
  • Aufnahme neuer Mitglieder
  • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie weitere Personalentscheidungen
  • Führung der laufenden Geschäfte

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer wird entsprechend des Vereinstarifs vergütet.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 500 Euro pro Jahr zahlen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Mitglieder des Vorstandes.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten immer 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Zur Vorstandssitzung lädt der Vorsitzende oder in Vertretung der Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen mindestens einmal im Quartal ein. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Protokollführer unterschreibt das Protokoll und ist somit für die Richtigkeit der Inhalte verantwortlich.

§ 7 Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des gemeinnützigen Zweckes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Aids-Hilfe Westsachsen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Zwickau, den 27.11.2005,

geändert am 17.03.2017

 

Beitragsordnung

Die Mitgliederbeiträge des Vereins Weitwinkel e.V. werden als Jahresbeiträge erhoben.

Für natürliche Personen: 15,00 €
Für juristische Personen: 30,00 €

Fällig ist der Beitrag in voller Höhe bis zum 31.01. des laufenden Jahres. Rückerstattungen werden nicht gewährt. Im Jahr 2005 wird der Beitrag zum 30.11.2005 fällig.

Aktive Mitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt werden. Aktive Mitglieder sind Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Vereinszweckes ausüben.

Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.11.2005 beschlossen.

Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.2009 überarbeitet.